Ratgeber · Stand 2026-07-06
Die kurze Antwort: Ja, aber die Gemeinschaft kann es praktisch nicht mehr verhindern. Die lange Antwort entscheidet darüber, ob die Umsetzung reibungslos läuft — oder in der Eigentümerversammlung stecken bleibt.
Seit der Novelle 2024 nennt § 20 Abs. 2 WEG fünf privilegierte Maßnahmen — darunter wörtlich „der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte". Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die diesem Zweck dienen. Der Anspruch ist einklagbar; die Gemeinschaft entscheidet im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung über die Durchführung.
Das „Wie" bleibt Sache der Gemeinschaft: einheitliche Modulfarbe, Montage innen oder außen am Geländer, Kabelführung, Versicherungsnachweise. Genau hier liegt die Chance für Verwaltungen: Wer der Versammlung einen fertigen Standard vorlegt (ein Produkt, eine Montageart, dokumentierte Sicherheit), verwandelt zwanzig potenzielle Einzelkonflikte in einen einzigen sauberen Beschluss.
Optik: lösbar durch einheitliche Fullblack-Module. Sicherheit: steckerfertige Systeme mit CE-Kennzeichnung, werkzeuglose Geländermontage, keine Eingriffe in die Hauselektrik. Haftung: Betrieb läuft über den jeweiligen Wohnungsnutzer, versicherungskonforme Systeme sind Standard. Wertverlust: das Gegenteil ist plausibel — Energie-Ausstattung wird zunehmend wohnwertrelevant.
Der Unterschied zwischen einer zähen und einer glatten Versammlung ist Vorbereitung: Objektdaten, Wirtschaftlichkeit, Produktstandard und Musterbeschluss auf dem Tisch. Die SoliPlex-Objektanalyse liefert die Faktengrundlage dafür kostenlos — als Bericht mit PDF, der direkt weitergeleitet werden kann.
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